Wer wird Vormund für ein Enkelkind?
Können Eltern die Verantwortung für ihr minderjähriges Kind nicht mehr wahrnehmen, muss das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Vormund bestellen. Viele Großeltern fragen sich dann: Können wir diese Aufgabe übernehmen? Werden wir gegenüber familienfremden Personen bevorzugt berücksichtigt?
Wann braucht ein Kind einen Vormund?
Der Tod nur eines Elternteils führt regelmäßig nicht zu einer Vormundschaft, wenn der andere Elternteil weiterhin sorgeberechtigt ist. Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft insbesondere an, wenn
- beide Eltern verstorben sind,
- beiden Eltern das Sorgerecht vollständig entzogen wurde,
- die elterliche Sorge aus anderen Gründen ruht oder
- kein Elternteil das Kind rechtlich vertreten kann.
Wird den Eltern nur ein Teil des Sorgerechts entzogen, etwa die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Behandlung, wird regelmäßig kein Vormund bestellt. Für diesen begrenzten Aufgabenbereich wird vielmehr ein Ergänzungspfleger eingesetzt.
Was bedeutet Vormundschaft?
Der Vormund übernimmt die rechtliche Verantwortung, die sonst von den sorgeberechtigten Eltern wahrgenommen wird. Er kümmert sich um die persönlichen Angelegenheiten des Kindes, vertritt es rechtlich und verwaltet gegebenenfalls sein Vermögen.
Dazu können beispielsweise Entscheidungen gehören über
- den Aufenthaltsort des Kindes,
- Schule und Ausbildung,
- ärztliche Behandlungen,
- Behördenangelegenheiten und
- die Verwaltung eines geerbten oder sonstigen Vermögens.
Eine Vormundschaft setzt nicht voraus, dass das Kind im Haushalt des Vormunds lebt. Ein Großelternteil kann daher auch dann Vormund sein, wenn das Enkelkind in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung lebt. Vormund und Pflegepersonen müssen in diesem Fall zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten.
Werden Großeltern bei der Auswahl des Vormunds vorrangig berücksichtigt?
Mit der rechtlichen Stellung der Großeltern bei der Auswahl eines Vormunds hat sich das Bundesverfassungsgericht befasst.
Danach ist die familiäre Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkindern verfassungsrechtlich geschützt. Besteht tatsächlich eine engere familiäre Bindung, müssen die Großeltern bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden.
Sind die Großeltern für die Aufgabe geeignet, kommt ihnen grundsätzlich Vorrang vor familienfremden Personen zu. Das gilt jedoch nicht, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass eine andere Lösung dem Wohl des Kindes besser dient.
Auch das geltende Vormundschaftsrecht verlangt, die familiären Beziehungen und persönlichen Bindungen des Kindes zu berücksichtigen. Eine geeignete und zur ehrenamtlichen Übernahme bereite natürliche Person – also auch ein Großelternteil – hat grundsätzlich Vorrang vor einem Berufsvormund, einem Vereinsvormund oder dem Jugendamt.
Die Verwandtschaft allein entscheidet allerdings nicht. Maßgeblich bleibt immer, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Was prüft das Familiengericht?
Das Familiengericht prüft, welche Person am besten geeignet ist, für das Kind und sein Vermögen zu sorgen. Dabei können insbesondere folgende Fragen eine Rolle spielen:
- Wie eng ist die bisherige Beziehung zwischen den Großeltern und dem Kind?
- Haben die Großeltern bereits regelmäßig Verantwortung für das Kind übernommen?
- Was wünscht das Kind, und kann es seinen Willen bereits verständlich äußern?
- Wen haben die Eltern als Vormund gewollt oder ausdrücklich benannt?
- Sind Gesundheit, Zeit, Wohnsituation und persönliche Verhältnisse der Großeltern für die Aufgabe geeignet?
- Können die Großeltern mit noch lebenden Eltern, dem Jugendamt, Pflegepersonen, Schule und Ärzten sachlich zusammenarbeiten?
- Können sie auch bei schwierigen familiären Konflikten die Interessen des Kindes in den Mittelpunkt stellen?
Das Alter der Großeltern allein ist kein Grund, sie als Vormund auszuschließen. Das Gericht darf aber prüfen, ob sie gesundheitlich und persönlich in der Lage sind, die Verantwortung voraussichtlich dauerhaft zu übernehmen.
Miteinander verheiratete Großeltern können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
Können Eltern für den Ernstfall vorsorgen?
Eltern können in einer letztwilligen Verfügung – meist in einem Testament – eine natürliche Person als Vormund benennen. Eine solche Regelung wird häufig als Sorgerechtsverfügung bezeichnet.
Die Eltern bestimmen darin, wen das Familiengericht als Vormund einsetzen soll, falls ihr Kind nach ihrem Tod einen Vormund benötigt. Sie können beispielsweise ein Großelternteil oder miteinander verheiratete Großeltern benennen.
Voraussetzung ist, dass den Eltern zum Zeitpunkt ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Das Familiengericht darf die benannte Person grundsätzlich nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen übergehen – beispielsweise wenn sie für die Aufgabe nicht geeignet ist, ihre Bestellung dem Kindeswohl widerspricht, sie verhindert ist oder ein mindestens 14 Jahre altes Kind der Bestellung widerspricht.
Vor einer solchen Benennung sollten die Eltern mit den Großeltern besprechen, ob diese zur Übernahme der Aufgabe bereit und voraussichtlich auch dauerhaft dazu in der Lage sind.
Was können Großeltern tun, wenn eine Vormundschaft erforderlich wird?
Möchtest Du die Vormundschaft für Dein Enkelkind übernehmen und fühlst Du Dich persönlich und gesundheitlich in der Lage, diese Verantwortung zu tragen, solltest Du das Familiengericht und das Jugendamt möglichst frühzeitig darüber informieren.
So können Deine persönliche Eignung und die Beziehung zu Deinem Enkelkind von Anfang an in die Prüfung einbezogen werden. Hilfreich ist es, konkret zu erläutern,
- wie regelmäßig und eng Dein bisheriger Kontakt zum Enkelkind war,
- welche Betreuung und Verantwortung Du bereits übernommen hast,
- wie das Kind bei Dir leben oder von Dir begleitet werden könnte,
- welche Unterstützung Dir durch Familienangehörige oder andere Personen zur Verfügung steht und
- warum Du Dir die Aufgabe persönlich und gesundheitlich zutraust.
Weiterführende Informationen
Informativ zum Thema ist der Beitrag Verwandtenstellung der Großeltern bei der Auswahl des Vormunds auf der Website einer familienrechtlich ausgerichteten Kanzlei.
Der Beitrag bezieht sich teilweise noch auf die frühere gesetzliche Regelung. Der dort erläuterte Grundsatz, dass geeignete nahe Angehörige bei der Auswahl bevorzugt zu berücksichtigen sind, gilt jedoch weiterhin.